Wirtschaftsstrafrecht – Wohnungseinbruch auch in Kellerräume möglich
Der sogenannte Wohnungseinbruchdiebstahl (§ 244 Abs. 1 Nr. 3 StGB) ist ein gegenüber dem „normalen“ Einbruchdiebstahl (§ 243 Abs. 1 Nr. 1 StGB) qualifiziertes Delikt, welches im Regelfall mit einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft wird. Hintergrund dieser Höherstufung ist vor allem die mit der Tathandlung typischerweise einhergehende Verletzung der intim- und Privatsphäre des Opfers. Vor diesem Hintergrund hat der Bundesgerichtshof mit Beschluss vom 5. September 2017 (Az.: 5 StR 361/17) nun die Verurteilung eines Angeklagten wegen Wohnungseinbruchdiebstahls bestätigt, der durch Aufhebeln eines Kellerfensters in ein Wochenendhaus eingedrungen war. Nach Ansicht des entscheidenden Strafsenates unterfielen dem Wohnungsbegriff, vor dem Schutzzweck der Norm, auch Kellerräume, sofern diese mit einer Wohnung räumlich und baulich eine Einheit bildeten, wie in dem entschiedenen Fall des Einfamilienhauses. Zudem seien auch Wochenendhäuser vom Wortlaut erfasst, denn insofern gelte nichts anderes als bei Hotelzimmern, welche auch nur vorübergehend zur Unterkunft dienten.
Dr. André Neumann, Fachanwalt für Steuerrecht, Fachanwalt für Strafrecht