Das Recht auf Einsichtnahme in die Patientenakte
Kürzlich entschied das Landgericht Dresden über die unentgeltliche Übermittlung von Behandlungsdaten an Patienten. Grundlage dafür bildetet eine Patientin, die die unentgeltliche Herausgabe ihrer personenbezogenen Daten im PDF-Format forderte.
Die Klägerin befand sich vom 2. Oktober bis zum 8. November 2019 in stationärer Behandlung bei der Beklagten. Im Rahmen dieser Behandlung sei, laut der Klägerin, ein Behandlungsfehler begangen worden, der zur Beeinträchtigung ihrer Sehfähigkeit geführt hätte. Darauf basierend forderte sie entsprechende Auskunftsansprüche. Demgegenüber betitelte die Beklagte den Auskunftsanspruch als unbestimmt, da die Klägerin schon eine Auskunft ab dem 1. September forderte, dazu aber eine entsprechende Vollmacht fehlen würde.
Während die Klägerin die Klage unter Verweis auf Art. 15 Abs. 3 DSGVO hervorbringt, stützt die Beklagte ihren Vortrag auf § 630 g BGB.
Nach § 630 g BGB kann der Patient Einsicht in seine Akte nehmen und zusätzlich elektronische Abschriften verlangen, die jedoch entgeltlich sind. Art. 15 Abs. 3 DSGVO hingegen gewährt Auskunftsansprüche über die personenbezogenen Daten und ermöglicht eine kostenfreie Erstauskunft, wobei diese wunschgemäß, auch in einem gängigen elektronischen Format zur Verfügung zu stellen ist. Da es in diesem konkreten Fall noch zu keiner Übersendung der Behandlungsdaten gekommen ist, ist eine Klärung der Anspruchslagen unerheblich.
Laut dem Landgericht Dresden wird das Recht auf Auskunftsansprüche der Patienten einmal in § 630 g BGB und einmal in Art. 15 Abs. 3 DSGVO formuliert, wobei die Regelung § 630 g BGB keinen Vorrang vor den Bestimmungen des Art. 15 Abs. 3 DSGVO hat.
Das Gericht beurteilte den Auskunftsanspruch der Klägerin aufgrund der ordnungsgemäßen Vollmacht als bestimmt, wonach Art. 15 Abs. 3 DSGVO geltend gemacht werden kann und die Kostenansprüche der Beklagten damit unerheblich werden.
Thomas Haschert Mag. iur., Fachanwalt für Arbeitsrecht, Fachanwalt für internationales Wirtschaftsrecht, Datenschutzbeauftragter der Kanzlei, Datenschutzauditor