Home-Office und Umsatzsteuer – Anreize für Arbeitnehmer schaffen!
Nicht zuletzt die Corona-Krise hat zu einer messbar höheren Akzeptanz des Home-Office Arbeitsplatzes geführt.
Mit einem bestimmten Home-Office-Modell hat sich zuletzt auch der Bundesfinanzhof auseinandergesetzt. Im konkreten Fall vermietete der Arbeitnehmer gegen Zahlung eines fremdüblichen Mietzinses zzgl. Umsatzsteuer die von ihm als Home-Office genutzten Räume in seinem Privathaus an seinen Arbeitgeber. Einige Zeit später renovierte der Arbeitnehmer das Badezimmer, das auch im Rahmen der Arbeitszeit genutzt werden musste und beantragte, ihm Teile der Umsatzsteuer auf Handwerker- und Materialkosten zu erstatten.
Der BFH hat dies grundsätzlich akzeptiert. Die Vorsteuer ist zu erstatten, soweit Einrichtungen modernisiert werden, die für die Tätigkeit im Home-Office benötigt werden. Zugelassen wurde daher der Vorsteuerabzug für die Renovierung der Toilette und eines (!) Waschbeckens, nicht aber die Renovierung eines weiteren Waschbeckens, einer Dusche und einer Badewanne.
Wichtig ist dabei, dass der Arbeitnehmer auf die Steuerbefreiung für Vermietungsleistungen nach § 9 Abs. 1 UStG verzichtet, weil andernfalls ein Vorsteuerabzug stets ausgeschlossen ist.
Solche Modelle werden künftig die Wahl des Arbeitgebers maßgeblich beeinflussen. Die Umsetzung birgt allerdings gerade für den Arbeitgeber auch Risiken. Insbesondere versagen die Finanzbehörden vielfach die steuerliche Anerkennung. Dabei bestehen auch lohnsteuer- und sozialversicherungsrechtliche Risiken. Vor- und Nachteile müssen daher abgewogen und die Einführung professionell begleitet werden.
Stefan Schellenbach, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
Download: BFH, Urteil v. 7.5.2020 – V R 1/18