Sonderkündigungsschutz des Datenschutzbeauftragten und sinkende Beschäftigtenzahl
Der Sonderkündigungsschutz des Datenschutzbeauftragen endet mit Absinken der Beschäftigtenzahl unter den relevanten Schwellenwert, gleichzeitig beginnt der nachwirkende Sonderkündigungsschutz. Das hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) kürzlich am 05.12.2019, Az. 2 AZR 223/19, entschieden.
Ist die Bestellung eines Datenschutzbeauftragten für den Arbeitgeber verpflichtend, genießt auch ein Datenschutzbeauftragter nichtöffentlicher Stellen gemäß § 38 Abs. 2 i.V.m. § 6 Abs. 4 BDSG (früher: § 4f Abs. 3 BDSG) Sonderkündigungsschutz in der Gestalt, dass ordentliche Kündigungen unzulässig sind.
In dem vom BAG entschiedenen Fall war die Benennung eines Datenschutzbeauftragten verpflichtend. Im weiteren Zeitverlauf schwankte allerdings die Beschäftigtenzahl, sodass der Schwellenwert im Kündigungszeitpunkt unterschritten wurde. Dies hatte zur Folge, dass der Sonderkündigungsschutz wegfiel. Laut BAG kommt das Absinken der Beschäftigtenzahl aufgrund von Personalentscheidungen des Arbeitgebers einer Abberufung gleich. Der Sonderkündigungsschutz entfällt, ohne dass es eines Widerrufs der Bestellung durch den Arbeitgeber bedarf.
Das BDSG sieht einen einjährigen Nachwirkungszeitraum des Sonderkündigungsschutzes ab Ende der Tätigkeit des Datenschutzbeauftragten vor. Endet durch ein Unterschreiten des Schwellenwerts die Funktion als verpflichtender Beauftragter für den Datenschutz, beginnt der nachwirkende Sonderkündigungsschutz. Vorliegend konnte aber nicht festgestellt werden, wann der relevante Schwellenwert unterschritten wurde. Daher verwies das BAG den Rechtsstreit an das Landesarbeitsgericht zurück.
Nach aktueller Rechtslage ist die Bestellung eines Datenschutzbeauftragten gemäß § 38 Abs. 1 S. 1 BDSG erst verpflichtend, wenn in der Regel mindestens 20 Personen ständig mit der automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten beschäftigt sind. Der Schwellenwert wurde mit dem 2. DSAnpUG-EU ab dem 26.11.2019 angehoben. Die Anhebung des Schwellenwertes wurde zu Recht vielfach kritisiert, da die datenschutzrechtlichen Verpflichtungen auch ohne einen Datenschutzbeauftragten im Unternehmen bestehen bleiben und den Unternehmen also mit dem bloßen „Wegfall“ des Datenschutzbeauftragen nicht viel geholfen ist.
Je nach Größe des Unternehmens hat das dargestellte Urteil Auswirkungen darauf, ob der Datenschutzbeauftragte nach neuer Rechtslage (noch) Sonderkündigungsschutz genießt und wie lange dieser Schutz nachwirkt.
Thomas Haschert Mag. iur., Fachanwalt für Arbeitsrecht, Fachanwalt für internationales Wirtschaftsrecht, Datenschutzbeauftragter der Kanzlei, Datenschutzauditor