Finanzgericht Hamburg zur Anerkennung einer „Kettenschenkung“
Übertragung an ein Kind mit sofortiger Weitergabe an ein Enkelkind
Vermögensübertragungen innerhalb der Familie dürfen so gestaltet werden, dass sie steuerlich möglichst günstig sind. Das gilt insbesondere für Schenkungen von Grundstücken. Dabei sollen Grundstücke in der Praxis oftmals bei einem Schwiegerkind oder einem Elternkind „ankommen“, die einen viel geringeren Freibetrag als die Kinder des Schenkers haben. In der Praxis wird in diesen Fällen oftmals zur so genannten „Kettenschenkung“ gegriffen. Dabei schenkt zunächst der bisherige Eigentümer an sein Kind. Das Kind schenkt sodann an seinen Ehegatten oder sein eigenes Kind weiter.
Wie man es nicht machen sollte, zeigt ein nun vom Finanzgericht Hamburg entschiedener Fall (Aktenzeichen 3 K 123/18). Dort hatte eine Großmutter in 2006 ein Testament errichtet, mit dem sie ihrer Enkeltochter ein Baugrundstück vermachte. In 2008 sollte dieses Vermächtnis „vorgezogen“ werden. Die Großmutter verschenkte das Grundstück zunächst an ihre Tochter. Die Tochter schenkte es sodann an ihr eigenes Kind weiter, die mit dem Vermächtnis bedachte Enkeltochter. Diese Schenkungen wurden am selben Tag vor derselben Notarin beurkundet. Das Finanzamt erließ daraufhin in 2008 einen Schenkungsteuerbescheid. Der Steuerbescheid ging nicht von zwei separaten Schenkungen aus (Freibetrag nach heutiger Rechtslage: jeweils 400.000,00 EUR), sondern von einer unmittelbaren Schenkung der Großmutter an die Enkeltochter (Freibetrag nach heutiger Rechtslage: 200.000,00 EUR). Daraufhin musste sich die Enkeltochter zehn Jahre (!) mit dem Finanzamt streiten, ob diese ungünstige steuerliche Veranlagung rechtens war.
Das Finanzgericht Hamburg hat in seiner – durchaus großzügigen – Entscheidung nach langer Verfahrensdauer und einer umfangreichen Beweisaufnahme zu den begleitenden Umständen letztlich zu Gunsten der Enkeltochter entschieden. Das gegenteilige Ergebnis wäre ebenfalls gut vertretbar gewesen.
Derartiger Streit mit dem Finanzamt ist unnötig, er kann durch richtige Handhabung vermieden werden. Die richtige Herangehensweise erfordert eine umfassende Beratung auch in steuerlicher Hinsicht, die von Notaren regelmäßig nicht angeboten wird.
Sascha Unger, Fachanwalt für Erbrecht, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht, Zertifizierter Testamentsvollstrecker (AGT)