Keine Leistungsbesoldung für freigestellte Personalratsmitglieder(Beamtenrecht)
Freigestellte Personalratsmitglieder haben regelmäßig keinen Anspruch auf Berücksichtigung bei einer sogenannten Leistungsbesoldung. Das hat das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) mit Urteil vom 23.01.2020, Az. 2 C 22.18, unter Aufhebung der Entscheidung der Vorinstanz kürzlich entschieden. Dies überrascht, weil es damit von der gefestigten Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) hinsichtlich leistungsbezogener Vergütungsbestandteilen für freigestellte Betriebsratsmitglieder abweicht.
Ob und in welcher Höhe ein Bundesbeamter leistungsbezogene Besoldungselemente erhält, steht nämlich im Ermessen des nach § 9 der Verordnung des Bundes über leistungsbezogene Besoldungsinstrumente (BLBV) Entscheidungsberechtigten. Grundlage für eine Leistungsbesoldung ist demnach eine „herausragende besondere Leistung“. Über das Vorliegen dieser Voraussetzung entscheidet der Entscheidungsberechtigte. Laut BVerwG ist für eine solche Entscheidung eine belastbare Tatsachengrundlage notwendig. Dies ist bei einem freigestellten Personalratsmitglied allerdings nur hypothetisch möglich. Dies reicht laut BVerwG nicht aus.
Im Gegensatz zum BAG nimmt das BVerwG im Ergebnis somit keinen Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot an, wenn eine rein hypothetische Betrachtung notwendig ist, um mögliche Benachteiligungen zu vermeiden.
Dr. Heike Thomas-Blex, Fachanwältin für Arbeitsrecht und Dipl.-iur. Kevin Kraus