Kein Anspruch des Vorstands auf Ermessensbonus
Die Vereinbarung in einem Dienstvertrag eines Vorstands einer Aktiengesellschaft, nach der der Aufsichtsrat ihm Sonderleistungen nach billigem Ermessen bewilligen kann, begründet keinen Anspruch auf Zahlung einer variablen Vergütung, wenn es sich dabei um freiwillige Zuwendungen handelt und aus ihnen kein Rechtsanspruch abgeleitet werden kann. Außerdem hält eine solche Klausel der Inhaltskontrolle nach § 307 (Abs. 1 S. 1 und Abs. 2 Nr. 1) BGB stand. Dies entschied der Bundesgerichtshof kürzlich mit Urteil vom 24.09.2019 (II ZR 192/18).
Zunächst bestätigt der Bundesgerichtshof, dass es sich bei der Bonusregelung im betreffenden Vorstandsdienstvertrag um eine AGB im Sinne von § 305 Abs. 1 S. 1 BGB handelt. In Übereinstimmung mit den Vorinstanzen legt der Bundesgerichtshof die Regelung dahingehend aus, dass der Vorstand weder einen Anspruch auf eine variable Vergütung noch auf eine Ermessensentscheidung des Aufsichtsrats über eine variable Vergütung hatte. Anders als die Vorinstanzen sieht der Bundesgerichtshof darin aber keine unangemessene Benachteiligung des Vorstands im Sinne von § 307 Abs. 1 S. 1 und Abs. 2 Nr. 1 BGB.
Dr. Heike Thomas-Blex, Fachanwältin für Arbeitsrecht und Referendarin Mona Hillen