Bankbürgschaften (insbesondere Mietkautionsbürgschaft)
MMV erwirkt die Feststellung der Unwirksamkeit einer vielfach verwendeten Bankbürgschaftsklausel, OLG Koblenz, Urteil vom 24.01.2020, 8 U 259/19.
Die in einem Bürgschaftsauftrag bei Übernahme einer selbstschuldnerischen Bankbürgschaft von der Bank verwendete Klausel:
„Die Bank wird den Auftraggeber von der Zahlungsaufforderung unterrichten. Vor einer Zahlung an den Begünstigten wird die Bank Einreden oder Einwendungen berücksichtigen, die der Auftraggeber in Bezug auf das Vertragsverhältnis zum Begünstigten geltend machen kann, wenn deren Voraussetzungen klar und unstreitig sind“,
hält einer AGB-rechtlichen Prüfung nicht stand und ist unwirksam.
Die streitige Klausel rückt die eigentlich vereinbarte selbstschuldnerische Bürgschaft in die Nähe einer für den Schuldner riskanteren Bürgschaft auf erstes Anfordern, ohne auf die damit einhergehenden Risiken besonders aufmerksam zu machen.
Die Bürgschaft auf erstes Anfordern ist deswegen riskant, weil der Gläubiger hier seine Forderungen nur schlüssig geltend machen muss und damit die Bank zur Auszahlung verpflichtet. Im Bereich von Mietverhältnissen sind derartige Bürgschaften regelmäßig zulässig und für den Vermieter auch empfehlenswert. Im Bereich von Bauverträgen sind dererlei Bürgschaften regelmäßig unzulässig. Gerade im Hinblick auf jenes Verbot lohnt ein Blick in den Bürgschaftsauftrag.
Rudolf Krechel, Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht, Fachanwalt für Verwaltungsrecht, Verwaltungsfachwirt