Jahreswechsel: Gesetzlicher Mindestlohn steigt und Mindestvergütung für Auszubildende eingeführt
Der gesetzliche Mindestlohn beträgt ab dem 1. Januar 2020 brutto 9,35 Euro je tatsächlich geleisteter Arbeitsstunde. Die bereits im Jahr 2018 beschlossene Anhebung des Mindestlohns beruht auf dem Vorschlag der Mindestlohnkommission aus dem gleichen Jahr.
Am 1. Januar 2020 trat das unter Federführung des Bundesministeriums für Bildung und Forschung erarbeitete Gesetz zur Modernisierung und Stärkung der beruflichen Bildung, kurz BBiMoG, in Kraft. Die Kernpunkte sind die Mindestvergütung für Auszubildende, international vergleichbare Abschlussbezeichnungen und mehr Möglichkeiten, eine Ausbildung in Teilzeit zu absolvieren. Dadurch soll die Wettbewerbsfähigkeit und Attraktivität des dualen Ausbildungsberufs gesteigert werden.
Die Mindestausbildungsvergütung beträgt für Berufsausbildungen, die im Jahr 2020 begonnen werden im 1. Ausbildungsjahr 515,00 Euro. Bereits vorher begonnene Ausbildungsverhältnisse sind von der Neuregelung nicht erfasst. Bis zum Jahr 2023 ist eine schrittweise Erhöhung vorgesehen. Für das zweite Ausbildungsjahr ist ein Aufschlag von 18 Prozent, für das dritte von 35 Prozent und für das vierte von 40 Prozent vorgesehen. Die Anpassung in den Folgejahren knüpft an die durchschnittliche Entwicklung der vertraglich vereinbarten Ausbildungsvergütungen, tariflich und individualvertraglich an und erfolgt automatisch. Tarifgebundene Ausbildungsbetriebe können ihren Auszubildenden die für sie geltenden tariflichen Ausbildungsvergütungen zahlen, selbst wenn diese noch unter den o. g. Sätzen liegen. Oberhalb der Mindestausbildungsvergütung darf die vereinbarte Ausbildungsvergütung die in den einschlägigen Tarifverträgen festgelegte Vergütung um nicht mehr als 20 Prozent unterschreiten.
Abschlüsse können künftig die Bezeichnungen „Geprüfte/r Berufsspezialist/in“, „Bachelor Professional“ oder „Master Professional“ tragen. Die Gleichwertigkeit von beruflicher Fortbildung und Studium wird dadurch besser sichtbar gemacht. Aufgrund der internationalen Verständlichkeit der Bezeichnungen, fördern sie die Mobilität für berufliche Aufsteiger auf den weltweiten Arbeitsmärkten.
Die Möglichkeit eine Ausbildung in Teilzeit zu absolvieren war bisher nur in Ausnahmefällen möglich. Dies wurde nun erweitert. Voraussetzung für eine Ausbildung in Teilzeit ist aber, dass der Ausbildungsbetrieb zustimmt.
Dr. Heike Thomas-Blex, Fachanwältin für Arbeitsrecht