Steuerstrafrecht – Keine Tateinheit nur durch äußerliche Teilidentität
Nach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ist bei der Begehung von Steuerstraftaten nicht mehr von Tateinheit auszugehen, wenn bei der Abgabe mehrerer Steuererklärungen für verschiedene Steuerarten und verschiedene Veranlagungszeiträume die erforderliche Teilidentität lediglich durch einen äußeren Akt, etwa das Versenden per Post in einem Brief, begründet werden könnte. Denn die darin mitgeteilten steuerlich erheblichen Tatsachen beziehen sich regelmäßig auf die jeweilige Art der Steuer sowie den Zeitpunkt der Veranlagung. Anderes gilt bei Annexsteuern, wie etwa dem Solidaritätszuschlag. Denn hierbei ist auch der Erklärungsinhalt identisch. Dies hat der BGH mit Beschluss vom 24. Juli 2019 (Az. 1 StR 59/19) nun noch einmal bestätigt.
Dr. André Neumann, Fachanwalt für Strafrecht, Fachanwalt für Steuerrecht, Zertifizierter Berater für Steuerstrafrecht (DAA)