Vorsicht bei der Bestimmung der Arbeitsaufnahme sachgrundlos befristet Beschäftigter
Weil die Anreise des Arbeitnehmers einen Tag vor der vertraglich vereinbarten Arbeitsaufnahme bereits zu dessen Arbeitszeit zähle, sei die Höchstdauer der sachgrundlosen Befristung des Arbeitsverhältnisses um einen Tag überschritten worden und es bestehe ein unbefristetes Arbeitsverhältnis mit dem Arbeitnehmer. Dies entschied das Landesarbeitsgericht Düsseldorf mit Urteil vom 09.04.2019 (Az.: 3 Sa 1126/18).
Zwar begann das Arbeitsverhältnis ausweislich des Arbeitsvertrags am Montag, den 05.09.2016. Allerdings besuchte der in Düsseldorf wohnhafte Arbeitnehmer in der Zeit vom 05.09.2016 bis zum 23.09.2016 eine Schulung in Nürnberg, zu der er im Einvernehmen mit seinem Arbeitgeber bereits am Sonntag, den 04.09.2016 anreiste. Der Arbeitgeber erstattete ihm auch die Reisekosten und die Hotelkosten für die Übernachtung vom 04.09.2016 auf den 05.09.2016. Einvernehmlich wurde das Arbeitsverhältnis bis zum 04.09.2018 verlängert. Nach Ablauf der Befristung sollte der Arbeitnehmer ausscheiden. Seine dagegen gerichtete Klage hatte Erfolg.
Bei der Bestimmung der Dauer und der Verlängerung einer sachgrundlosen Befristung ist stets besondere Vorsicht geboten. Entscheidend sind die tatsächlichen Umstände, nicht allein der im Arbeitsvertrag festgelegte Zeitpunkt.
Felix Nietsch, LL.M. (Köln/Paris I), Fachanwalt für Arbeitsrecht, Fachanwalt für Internationales Wirtschaftsrecht