Betrieb des Apothekenautomaten in Hüffenhardt bleibt verboten
Das Oberlandesgericht Karlsruhe hat mit aktuellen Beschlüssen vom 29.05.2019 (Az.: 6 U 36/18, 6 U 37/18, 6 U 38/18 und 6 U 39/18) entschieden, dass die pharmazeutische Videoberatung mit Arzneimittelabgabe durch Doc Morris wettbewerbswidrig ist. Die verklagte Apotheke aus den Niederlanden hatte in der Berufung argumentiert, es handele sich bei der Verbringung der Arzneimittel zum Lager in Hüffenhardt um einen erlaubten »antizipierten« Versandhandel. Das Oberlandesgericht schloss sich dieser Auffassung nicht an und führte aus, dass es keinen Versand an den Endverbraucher von einer Apotheke im Sinne des Arzneimittelgesetzes darstellt, wenn die Arzneimittel ohne konkrete Bestellung in Hüffenhardt gelagert und dann auf Kundenwunsch abgegeben werden. Ein Versandhandel setze nämlich eine Bestellung des Endverbrauchers zeitlich vor der Bereitstellung, Verpackung und Absendung des Arzneimittels voraus. Ebenso bestätigte der Senat den Verstoß gegen die Apothekenbetriebsverordnung, weil die per Video erfolgenden Kontrollen und die erst nach Verbringung der Rezepte in die Niederlande vorgenommenen Vermerke nicht den Vorschriften genügt. Die Revision wurde nicht zugelassen.
Kristina Orth, Fachanwältin für Medizinrecht, Fachanwältin für Versicherungsrecht