Steuerstrafrecht – Keine Berücksichtigung ausgeschiedener Steuerstraftaten bei fehlenden Feststellungen
Das Landgericht hatte den Angeklagten wegen gewerbsmäßiger Steuerhehlerei in acht Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und drei Monaten verurteilt. Bei der Bemessung der Gesamtstrafe wurden von der Strafkammer ausdrücklich weitere 39 Einzeltaten aus der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft berücksichtigt, welche zuvor vorläufig gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt worden waren. Hierzu hatte das Landgericht jedoch nur pauschal festgestellt, dass von dem Angeklagten dabei mindestens 20 und max. 500 Stangen Zigaretten in einer Gesamtliefermenge von 7726 Stangen angekauft wurden. Dies beanstandete der BGH und wies in einem Beschluss vom 18. Dezember 2018 (Az. 1 StR 407/18) darauf hin, dass die Feststellungen zur Strafhöhe nicht ausreichend wären. Zwar könnten grundsätzlich auch nach § 154 StPO ausgeschiedene Straftaten bei Bildung einer Gesamtstrafe berücksichtigt werden. Dies setze aber voraus, dass die ausgeschiedenen Taten in der Hauptverhandlung prozessordnungsgemäß festgestellt und zur Überzeugung des Tatrichters feststünden. Diesen Anforderungen genügte das Urteil jedoch nicht.
Dr. André Neumann, Fachanwalt für Strafrecht, Fachanwalt für Steuerrecht, Zertifizierter Berater für Steuerstrafrecht (DAA)