Wirtschaftsstrafrecht – Kein besonders schwerer Raub bei Scheinwaffe
Die Große Strafkammer verurteilte den Angeklagten wegen besonders schweren Raubes zu einer Freiheitsstrafe von acht Jahren und neun Monaten. Nach den rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen hatte er mit einer kleinen, nicht näher bestimmbaren Pistole, die Lobby eines Hotels betreten und zwei Angestellte mit der vorgehaltenen Waffe bedroht. Das Landgericht sah den Qualifikationstatbestand als erfüllt an, obgleich weder der Waffentyp noch der Ladezustand festgestellt werden konnten. Insoweit stellte der BGH, auf Revision des Angeklagten, mit Beschluss vom 24. Oktober 2018 (Az. 1 StR 517/18) noch einmal klar, dass eine ungeladene Schusswaffe, die vom Täter als Druckmittel eingesetzt wird, lediglich den Tatbestand des schweren Raubes mit einem daher geringeren Strafrahmen erfülle. Aus diesem Grund wurde das Urteil im Rechtsfolgenausspruch aufgehoben.
Dr. André Neumann, Fachanwalt für Strafrecht, Fachanwalt für Steuerrecht, Zertifizierter Berater für Steuerstrafrecht (DAA)