Unterlassungsanspruch gegen Straßenlärm
In seinem Urteil vom 30.08.2018 (Az.: 1 A 11843/17.OVG) hat das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz festgestellt, das auch öffentlich-rechtliche Unterlassungsansprüche wegen Straßenlärms der regelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren nach § 195 BGB unterliegen.
Der Lauf dieser Verjährungsfrist beginne mit dem Schluss des Jahres, indem der Anspruch entstanden und der Anspruchsberechtigte von den Anspruchsbegründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt hat oder hätte erlangen müssen. Soweit dem öffentlich-rechtlichen Unterlassungsanspruch Lärmbeeinträchtigungen durch eine Straßenpflasterung zu Grunde liege, sei folglich das Jahr der Herstellung des Pflasterbelages maßgeblich. Jedenfalls zu dem Zeitpunkt, zu dem der Anspruchsberechtigte davon Kenntnis erlangt habe, dass die Pflasterung von der Beigeladenen Stadt im Einvernehmen mit dem Beklagten Landkreis als Träger der Straßenbaulast hergestellt worden sei, habe er Kenntnis von den anspruchsbegründenden Umständen sowie dem Landkreis als Schuldner erlangt.
Esther Brandhorst, Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verwaltungsrecht