Keine gleichzeitige Anstellung auf haus- und fachärztlichen Sitz
Das Bundessozialgericht hat mit Urteil vom 13.02.2019 (Az. B 6 KA 62/17 R) entschieden, dass ein klagendes medizinisches Versorgungszentrum (MVZ) keinen Anspruch auf eine begehrte Anstellungsgenehmigung dergestalt hat, dass ein Arzt sowohl auf einer halben hausärztlich-internistischen und einer halben fachärztlich-internistischen Arztstelle des MVZ angestellt wird. Eine solche Anstellungsgenehmigung ist mit der gesetzlichen Zuordnung von Arztgruppen entweder zur hausärztlichen oder zur fachärztlichen Versorgung nicht vereinbar. Ein Arzt kann im Rahmen seines Anstellungsverhältnisses bei einem Arzt, bei einer Berufsausübungsgemeinschaft, bei einem MVZ oder ein und derselben Zulassung daher nur entweder hausärztlich oder fachärztlich tätig sein, denn die Erfüllung der besonderen Aufgaben von Hausärzten soll nach dem Willen des Gesetzgebers nicht durch die Möglichkeit gleichzeitiger fachärztlicher Tätigkeit beeinträchtigt werden.
Kristina Orth, Fachanwältin für Medizinrecht, Fachanwältin für Versicherungsrecht