Wirtschaftsstrafrecht - Strafbarkeit des Notars bei Gebührenunterschreitung für künftige Aufträge
Ein Immobilienkaufmann und Notare waren wegen Bestechungsdelikten (§§ 331 ff. StGB) angeklagt worden. Dem lag zu Grunde, dass der Kaufmann ihnen in Aussicht stellte, sie künftig bevorzugt mit Beurkundungsvorgängen zu betreuen. Im Gegenzug sollten die Notare aber nur die Hälfte der gesetzlich anfallenden Gebühren geltend machen. In Umsetzung dieser Vereinbarung wurden dann in 143 Fällen Beurkundungen durchgeführt und ermäßigt in Rechnung gestellt. Das Tatgericht sah dies aber als straflos an, weil es insoweit an einer Diensthandlung fehle, welche die Notare pflichtwidrig vorgenommen bzw. unterlassen hätten. Zudem sei ihnen auch kein Vorteil im Sinne der Bestechungsdelikte zugefallen. Entsprechend sprach das Landgericht die Angeklagten frei. Dem widersprach nun der Bundesgerichtshof und hob die Freisprüche mit Urteil vom 22. März 2018 (Az. 5 StR 566/17) auf. Denn ein Notar sei gemäß § 1 BNotO Amtsträger im Sinne von § 11 Abs. 1 Nr. 2b StGB und nehme, mit Erhebung der gesetzlich vorgeschriebenen Gebühren, auch eine Diensthandlung im Sinne der §§ 331 ff. StGB vor. Er habe gemäß § 17 Abs. 1 S. 1 BNotO insoweit auch die amtliche Verpflichtung zur Erhebung der gesetzlichen Gebühren. Unterschreite er diese, verletze er damit grundsätzlich seine Amtspflicht. Dies gelte auch dann, wenn der Notar nur zum Schein Gebührenrechnungen in voller Höhe ausstelle, dem Kostenschuldner aber von vornherein zusichere, nur einen Teil davon tatsächlich geltend zu machen. Der erstrebte Vorteil liege hier in der Erteilung von Beurkundungsaufträgen.
Dr. André Neumann, Fachanwalt für Strafrecht, Fachanwalt für Steuerrecht, Zertifizierter Berater für Steuerstrafrecht (DAA)