Wirtschaftsstrafrecht - Förmliche Einziehung auch nach neuem Recht nicht zwingend

Mit der Neuregelung der §§ 71 ff. StGB hat der Gesetzgeber die Vorschriften über die Einziehung und den damaligen Verfall grundsätzlich überarbeitet, was vor allem im Bereich des Wirtschaftsstrafrechts von hoher praktischer Bedeutung ist. Mit Urteil vom 10. April 2018 (Az. 5 StR 611/ 17) hat der Bundesgerichtshof aber klargestellt, dass es trotz der neuen gesetzlichen Grundlagen dann keiner förmlichen Einziehungsentscheidung bedarf, wenn der Angeklagte auf die Rückgabe sichergestellter Gegenstände wirksam verzichtet habe. Denn dies entsprach der ständigen Rechtsprechung zur alten Rechtslage und decke sich gleichfalls mit den Gesetzesmaterialien, wonach mit den Neufassungen die Möglichkeit zu einer formlosen Einziehung des Erlangten nicht eingeschränkt werden sollte.

Dr. André Neumann, Fachanwalt für Strafrecht, Fachanwalt für Steuerrecht, Zertifizierter Berater für Steuerstrafrecht (DAA)