Revisionsrecht – Begründungspflicht bei Nebenklägerrevision
In einem Strafverfahren besteht grundsätzlich die Möglichkeit, dass sich der Verletzte einer Straftat unter bestimmten Voraussetzungen der öffentlichen Klage als Nebenkläger anschließt. Gegen ein ergangenes Urteil kann er dann auch Berufung oder Revision einlegen, sofern er nicht lediglich eine andere Rechtsfolge begehrt oder der Angeklagte wegen einer Gesetzesverletzung verurteilt wurde, die nicht zum Anschluss als Nebenkläger berechtigt (§ 400 Abs. 1 StPO). Wegen dieser beschränkten Rechtsmittelbefugnis bedarf die Nebenklägerrevision eines genauen Antrags oder einer Begründung, die deutlich macht, dass er eine Änderung des Schuldspruchs hinsichtlich des Nebenklagedelikts verfolgt. Mit Beschluss vom 19. Dezember 2017 (Az. 2 StR 498/17) hat der Bundesgerichtshof daher die Revision eines Nebenklägers als unzulässig verworfen, weil lediglich die Sachrüge in allgemeiner Form erhoben worden war. Dies genügte den dargestellten Anforderungen nicht.
Dr. André Neumann, Fachanwalt für Strafrecht, Fachanwalt für Steuerrecht, Zertifizierter Berater für Steuerstrafrecht (DAA)