Revisionsrecht – Die Beweiswürdigung erfordert grundsätzlich eine Darstellung der Sacheinlassung des Angeklagten
Eine Strafkammer hatte den Angeklagten verurteilt und im Rahmen der Beweiswürdigung ausgeführt, dass er sich nicht zur Sache eingelassen habe. In der Sitzungsniederschrift über die Hauptverhandlung war jedoch vermerkt, dass der Angeklagte weiter zur Sache aussagte, womit dieser Umstand nach § 274 StPO bewiesen war. Vor diesem Hintergrund sah der BGH in einem Beschluss vom 27. September 2017 (Aktenzeichen: 4 StR 142/17) die Urteilsgründe als lückenhaft an, weil sie nicht die Nachprüfung ermöglichten, ob der Tatrichter bei der Urteilsfindung alles verwertet habe, was Gegenstand der Hauptverhandlung gewesen war. Vielmehr sei zu besorgen, dass das Landgericht bei der Beweiswürdigung die Einlassung des Angeklagten nicht mitberücksichtigt habe und seiner Überzeugungsbildung deshalb eine tragfähige Grundlage fehle.
Dr. André Neumann, Fachanwalt für Strafrecht, Fachanwalt für Steuerrecht, Zertifizierter Berater für Steuerstrafrecht (DAA)