Hochwasser im Flussbett ist keine Überschwemmung im Sinne der Elementarschadenversicherung
Das Oberlandesgericht Frankfurt hat mit Urteil vom 01.11.2017 (Az. 7 U 53/16) entschieden, dass ein im Flussbett stehendes Wehr keinen Überflutungsschaden im Sinne einer Elementarschadenversicherung erleidet, wenn es durch Hochwasser beschädigt wird.
Im zu entscheidenden Fall hatte die Klägerin, Betreiberin eines Wasserkraftwerks, von ihrem Gebäudeversicherer Entschädigungsleistungen verlangt. Nach den Versicherungsbedingungen hat der Versicherer u.a. Entschädigung für versicherte Sachen zu leisten, die durch Überschwemmung zerstört oder beschädigt werden. Der Begriff der „Überschwemmung“ wurde im Vertrag als „Überflutung des Grund und Bodens des Versicherungsgrundstücks mit erheblichen Mengen von Oberflächenwasser durch Ausuferung von oberirdischen (stehenden oder fließenden) Gewässern“ definiert. Bei Hochwasser im Sommer 2013 war der Fluss auf das 40-fache seiner Normalmenge angestiegen, das im Flussbett befindliche Granitwehr wurde durch die erhöhte Fließgeschwindigkeit und den angestiegenen Druck erheblich beschädigt. Der Versicherer verweigerte die Leistung, auch das Landgericht wies die Klage mit der Begründung ab, dass kein bedingungsgemäßer Überschwemmungsschaden vorliege. Dagegen richtete sich die Berufung der Klägerin, die im Ergebnis jedoch ebenso erfolglos blieb.
Nach Auffassung des erkennenden Senats unterfällt die hochwasserbedingte Beschädigung des Granitwehrs nicht dem versicherten Risiko der Überschwemmung, denn Hochwasser innerhalb des Bettes eines oberirdisch fließenden Gewässers sei keine Überschwemmung. Nach dem allgemeinen Sprachgebrauch liege eine Überschwemmung vielmehr dann vor, wenn eine normalerweise trocken liegende Bodenfläche des versicherten Grundstücks von erheblichen Wassermassen bedeckt wird. Entsprechend sei in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen die Ursache einer Überschwemmung insbesondere als „Ausuferung von oberirdischen (stehenden oder fließenden) Gewässern“ definiert worden. Bei einer „Ausuferung“ tritt das Wasser aus einem Flussbett bzw. über das Ufer aus und überschwemmt das anliegende, vormals trockene, Gelände. Auch der Begriff der „Überflutung“ zeige, dass von einer Überschwemmung erst dann auszugehen sei, wenn das Wasser nicht auf normalem Weg abfließe, sondern auf sonst nicht in Anspruch genommenem Gelände in Erscheinung trete. Hochwasser innerhalb des Flussbettes unterfallen damit nicht dem Begriff der Überschwemmung, so der erkennende Senat. Im Ergebnis verneinte das Gericht daher ein von der Elementarschadensversicherung umfasstes Risiko.
Kristina Orth, Fachanwältin für Medizinrecht und Versicherungsrecht