Abgabe von Einkaufsgutscheinen durch Apotheker
Das Oberlandesgericht Frankfurt hat mit Urteil vom 02.11.2017 (Az.: 6 U 164/16) erneut entschieden, dass es einer Apotheke verboten ist, ihren Kunden beim Erwerb rezeptpflichtiger, preisgebundener Arzneimittel ungefragt einen bei einer Bäckerei einzulösenden Einkaufsgutschein über „zwei Wasserweck oder ein Ofenkrusti“ zu gewähren. Der Senat hat insoweit bestätigt, dass diese Gutscheinabgabe gegen die Arzneimittelpreisbindung verstößt, da bei der Abgabe preisgebundener Arzneimittel zwar zum korrekten Preis, aber gekoppelt mit einem weiteren wirtschaftlichen (Gutschein-)Vorteil auch Zuwendungen von geringem Wert den Kunden veranlassen können, bei nächster Gelegenheit ein preisgebundenes Arzneimittel in der Hoffnung auf weitere Vergünstigungen wieder in der gleichen Apotheke zu erwerben. Der Eingriff in die Freiheit der Berufsausübung der Apotheker sei durch „hinreichende Gründe des Gemeinwohls gerechtfertigt“, so der erkennende Senat. Danach gelte es, ruinöse Preiskämpfe zu verhindern, die flächendeckende und gleichmäßige Versorgung der Bevölkerung mit Arzneimitteln sicherzustellen und das finanzielle Gleichgewicht im System der GKV abzusichern.
Kristina Orth, Fachanwältin für Medizinrecht und Versicherungsrecht