Hinterziehungsbetrag von über 50.000,00 € führt nicht zwingend zu einem besonders schweren Fall der Steuerhinterziehung
Mit einem Urteil vom 5. September 2017 (Az.: 1 StR 365/16) hat der BGH noch einmal deutlich gemacht, dass ein besonders schwerer Fall der Steuerhinterziehung in Form der Verkürzung von Steuern großen Ausmaßes (§ 370 Abs. 3 S. 2 Nr. 1 AO) zwar nach der inzwischen gefestigten höchstrichterlichen Rechtsprechung in der Regel vorliegt, wenn der Hinterziehungsbetrag 50.000 € übersteigt. Gleichwohl kann das Tatgericht die entsprechende indizielle Wirkung des gesetzlichen Regelbeispiels dann als widerlegt ansehen, wenn sie durch andere Strafzumessungsfaktoren kompensiert wird, welche so schwer wiegen, dass die Anwendung des erhöhten Strafrahmens, nach Überzeugung des Tatrichters, unangemessen gewesen wäre. Die entsprechende Entscheidung einer Strafkammer ließ der Strafsenat daher unbeanstandet.
Dr. André Neumann, Fachanwalt für Steuerrecht, Fachanwalt für Strafrecht, Zertifizierter Berater für Steuerstrafrecht (DAA)