EuGH-Vorlage zur Umsatzsteuerbefreiung medizinischer Analysen eines Facharztes für klinische Chemie und Laboratoriumsdiagnostik
Der Kläger, ein Facharzt für klinische Chemie und Laboratoriumsdiagnostik, führte in den Streitjahren ausschließlich Umsätze an ein Laborunternehmen aus. Er fertigte medizinische Analysen, die außerhalb der Praxisräume des sie anordnenden praktischen Arztes durchgeführt wurden.
Nach Auffassung des Bundesfinanzhofs ist diese Tätigkeit als Heilbehandlung im Bereich der Humanmedizin, die im Rahmen der Ausübung der Tätigkeit als Arzt durchgeführt wird, von der Umsatzsteuer befreit (§ 4 Nr. 14 Buchst. a S. 1 UStG, Art. 132 Abs. 1 Buchst. c MwStSystRL, Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie).
Der Bundesfinanzhof hat jedoch Zweifel, ob die genannte Steuerbefreiung bei medizinischen Analysen anwendbar ist oder ob sie durch Art. 132 Abs. 1 Buchst. b MwStSystRL verdrängt wird. Ist Letzteres der Fall, müssten die weiteren Voraussetzungen der § 4 Nr. 14 Buchst. b UStG, Art. 132 Abs. 1 Buchst. b MwStSystRL erfüllt sein, damit die Leistung von der Umsatzsteuer befreit ist. Hiernach werden Krankenhausbehandlungen und ärztliche Heilbehandlungen, die von Einrichtungen des öffentlichen Rechts oder in sozialer Hinsicht vergleichbaren anderen anerkannten Einrichtungen bewirkt werden, unter den dort genannten Voraussetzungen von der Umsatzsteuer befreit. Nach dem deutschen Gesetzgeber können z.B. medizinische Versorgungszentren, Einrichtungen von Laborärzten oder klinischen Chemikern sowie Praxiskliniken unter diese Vorschrift fallen.
Fraglich ist nach dem Bundesfinanzhof zudem, ob für diese Steuerbefreiung ein persönliches Vertrauensverhältnis zwischen Patient und Behandelndem gegeben sein muss.
Mit Beschluss vom 11.10.2017 (Aktenzeichen: XI R 23/15) hat der Bundesfinanzhof dem Gerichtshof der Europäischen Union die oben genannten Fragen zur Klärung vorgelegt.
Pia Schlösser, Fachanwältin für Steuerrecht, Steuerberaterin