Kennzeichenrechtliche Relevanz eines beschreibenden Wortbestandteils einer Marke

Das OLG Frankfurt a.M. hat entschieden (Urteil v. 21.09.2017, Az. 6 O 250/16), dass die Verwendung des Zeichenbestandteiles „Monumente“ aus der Wort-/Bildmarke „Monumente Reisen“ trotz seines beschreibenden Anklangs eine markenmäßige Benutzung und damit eine Rechtsverletzung darstellen kann.

Die Beklagte, die wie die Klägerin Reisedienstleistungen anbietet, hatte unter der URL monumente-reisen.de eine Weiterleitung auf ihre eigene, unter einer anderen Domain abrufbare Webseite eingerichtet, auf der identische Dienstleistungen angeboten wurden. Gegen diese Benutzung ging die Klägerin markenrechtlich sowie hilfsweise aus UWG und erstmalig in der Berufungsinstanz aus Titelrechten vor. Das LG wies die Klage mit der Begründung ab, dass es sich bei der Zeichenkombination um eine rein beschreibende Angabe handele.

Dies hat das OLG anders bewertet und der Klage unter markenrechtlichen Gesichtspunkten stattgegeben. Entgegen der Auffassung des LG handele es sich bei „Monumente Reisen“ um keinen glatt beschreibenden Hinweis. Der Begriff „Monumente“ habe einen kennzeichnenden Überschuss, da er zwar weitgehend dem Begriff des Denkmals entspreche, darüber hinaus der Begriff „monumental“ aber i.S. einer besonderen Größe einer Sache oder Eigenschaft verstanden werden kann. Darüber hinaus sei der Begriff „Monument“ eher antiquiert.

Daraus leitet das OLG eine wenn auch geringe Herkunftsfunktion her, was aufgrund der Identität der Waren und Dienstleistungen und der zumindest durchschnittlichen Zeichenähnlichkeit der sich gegenüberstehenden Kennzeichen für eine Verwechslungsgefahr ausreiche. Bei dem zu entscheidenden Sachverhalt kam im Übrigen hinzu, dass die Klägerin den Begriff „Monumente“ als Werktitel für eine Zeitschrift verwendet. Die Bekanntheit des Zeitschriftentitels „Monumente“ führt dazu, dass der angesprochene Verkehr diesen Begriff auch innerhalb der Klagemarke eine Kennzeichnungskraft hinsichtlich Reisedienstleistungen zubilligt.

Für Markeninhaber bedeutet die Entscheidung, dass diese bei der Verletzung von beschreibenden Zeichenbestandteilen ihrer Marken nicht vorschnell von einem rechtlichen Vorgehen Abstand nehmen sollten, wenn dem Zeichenbestandteil neben dem beschreibenden Charakter eine überschießende Bedeutung zukommt. Als Folge sollte auch bei der Gestaltung von Wort-/Bildmarken der Verwendung mehrdeutiger Begriffe der Vorzug gegeben werden.

Kevin Müller LL.M., Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht