Unterschriftsfälschung bei Überweisungsauftrag
Die beklagte Bank hatte in Ausführung eines ihr mittels Telefax zugegangenen Überweisungsauftrages einen Betrag von rund 11.000,00 € an den in dem Auftrag angegebenen Empfänger überwiesen. Der Bankkunde verlangte von der Bank Rückzahlung des überwiesenen Betrages mit der Begründung, die Unterschrift auf dem Überweisungsauftrag sei gefälscht.
Die Bank ihrerseits verweigerte die Rückzahlung unter Hinweis darauf, bei der Fälschung handele es sich um ein unvorhersehbares Ereignis mit der Folge eines Haftungsausschlusses nach § 676 c BGB.
Das OLG Frankfurt hat der Klage des Bankkunden durch Urteil vom 11.05.2017 (Az. 1 U 224/15) stattgegeben. Das OLG verwies auf § 675u BGB, wonach die Bank verpflichtet ist, im Falle eines nicht autorisierten Zahlungsvorganges dem Bankkunden den belasteten Betrag zu erstatten.
Hierbei wurde von dem OLG hervorgehoben, dass auch im Falle des §§ 675 u BGB die Beweislast für die Autorisierung des Zahlungsvorganges bei der Bank liegt (im konkreten Falle konnte der Nachweis der Echtheit der Urkunde von der Bank nicht erbracht werden).
Ein Fall des § 676 c BGB lag nach Meinung des OLG Frankfurt nicht vor. Dies unter Hinweis darauf, dass der Bank das Fälschungsrisiko bei Aufträgen mittels Telefax bekannt war. Außerdem sei - so das OLG weiter - der Erstattungsanspruch bei nicht autorisierten Zahlungen verschuldensunabhängig ausgestaltet, sodass es auf die Frage der Erkennbarkeit der Fälschung nicht einmal ankomme. Es verbiete sich da- her, die gesetzliche Risikoverteilung in § 675 u BGB über die Regelung des § 676 c BGB zu unterlaufen.
Eine von der Bank behauptete Haftungsfreistellungsvereinbarung wäre nach Meinung des OLG Frankfurt unwirksam, weil § 675 u BGB als zwingendes Recht ausgestaltet sei. Im konkreten Falle war deshalb eine Beweisaufnahme zu der behaupteten, von dem Bankkunden allerdings bestrittenen Haftungsfreistellungsvereinbarung nicht veranlasst.
Walter Metternich, Fachanwalt für Verwaltungsrecht, Mediator