Notwendiger Finalzusammenhang beim Raub
Eine Strafbarkeit wegen vollendeten Raubes (§ 249 StGB) hat eine finale Verknüpfung zwischen dem eingesetzten qualifizierten Nötigungsmittel und der erfolgten Wegnahme zur Voraussetzung. Insoweit genügt es nicht, dass die Wirkungen eines, ohne Wegnahmevorsatz, eingesetzten Nötigungsmittels noch andauern und der Täter dies lediglich für sein Vorhaben nutzt. Gleiches gilt für das bloße Ausnutzen der Angst eines dem Täter schutzlos ausgeliefert Opfers. Vor diesem Hintergrund hat der Bundesgerichtshof mit Beschluss vom 26. Juli 2017 (Az.: 5 StR 212/17) die Verurteilung eines Angeklagten wegen besonders schweren Raubes aufgehoben, weil sich den landgerichtlichen Feststellungen dieser geforderte Finalzusammenhang zwischen Nötigung und Wegnahme nicht entnehmen ließ.. Dort war lediglich darauf abgestellt worden, dass der Angeklagte die von ihm und seinen Mittätern begangene Gewalt dazu ausnutzte, dem Zeugen die Geldbörse wegzunehmen und hieraus Geld zu entnehmen.
Dr. André Neumann, Fachanwalt für Steuerrecht, Fachanwalt für Strafrecht