Arbeitnehmer erhält 10.000 € wegen unrechtmäßiger Observation durch Detektive zugesprochen
Das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz hat mit Urteil vom 27.04.2017, Az. 5 Sa 449/16, einem Arbeitnehmer, der auch Betriebsrats- und Gesamtbetriebsratsvorsitzender ist, eine Entschädigung in Höhe von 10.000 € wegen schwerwiegender Persönlichkeitsverletzung zugesprochen, nachdem dieser mehr als 20 Arbeitstage durch einen Detektiv observiert worden war.
Der Detektiv sollte einen Arbeitszeitbetrug durch vorgetäuschte Betriebsratstätigkeit dokumentieren. Das Landesarbeitsgericht hielt die Observation wegen eines Verstoßes gegen das Bundesdatenschutzgesetz für rechtswidrig. Anstelle des erforderlichen konkreten Verdachts für eine schwerwiegende Pflichtverletzung habe der Arbeitgeber lediglich vage Zweifel am Umfang der Betriebsratstätigkeit gehabt. Auch war die Dauer der Überwachung an 20 Arbeitstagen unverhältnismäßig. Außerdem hätte der Arbeitgeber durch mildere Maßnahmen (etwa Kontrollen) prüfen können, ob Betriebsratstätigkeit erbracht wurde oder nicht.
Für die Rechtfertigung der Höhe der Entschädigung stellte das Landesarbeitsgericht auf die Dauer und die Gesamtkosten der Observation von insgesamt über 39.000 € ab. Im Verhältnis zu solchen Kosten müsse der Entschädigungsbetrag zur Abschreckung des Arbeitgebers geeignet sein.
Bei der Wahl der Mittel zur Aufklärung von Fehlverhalten im Betrieb ist Vorsicht geboten. Auch das Bundesarbeitsgericht hatte bereits im Jahr 2015 einer arbeitsunfähigen Arbeitnehmerin, die im Auftrag des Arbeitgebers durch einen Detektiv unter Nutzung von Videoüberwachung unrechtmäßig überwacht worden war, eine Entschädigung von 1.000 € zugesprochen.
Felix Nietsch LL.M., Fachanwalt für Arbeitsrecht