Konkurrenzverhältnis bei Steuerhinterziehungen
Bei der Beurteilung der Konkurrenzverhältnisse von Steuerstraftaten gilt grundsätzlich, dass die Abgabe jeder einzelnen unrichtigen Steuererklärung als selbstständige Tat (§ 53 StGB) zu werten ist. Von Tatmehrheit ist also dann auszugehen, wenn die abgegebenen Steuererklärungen verschiedene Steuerarten, Besteuerungszeiträume oder Steuerpflichtige betreffen. Ausnahmsweise kann jedoch dann Tateinheit (§ 52 StGB) vorliegen, wenn die Steuerhinterziehungen durch dieselbe Erklärung bewirkt oder mehrere Steuererklärungen durch eine einzige körperliche Handlung gleichzeitig abgegeben werden. Entscheidend ist insoweit, dass die Abgabe im äußeren Vorgang zusammenfällt und zudem in den Erklärungen übereinstimmende unrichtige Angaben über die Besteuerungsgrundlagen enthalten sind. Namentlich kommt dies im Verhältnis von Körperschaftsteuerhinterziehung, Gewerbesteuerhinterziehung und Umsatzsteuerhinterziehung in Betracht. Hier gibt der Täter, schon um eine mögliche Entdeckung zu vermeiden, regelmäßig identische falsche Erklärungen ab. In einem von dem Bundesgerichtshof zu entscheidenden Fall (Az.: 1 StR 418/16) sind diese Grundsätze von dem Tatgericht verkannt worden. Entsprechend führte dies im Revisionsverfahren mit Beschluss des BGH vom 24. Mai 2017 zu einer Änderung des Schuldspruchs sowie dem Wegfall der vom Landgericht festgesetzten Einzelstrafen sowie damit auch der Gesamtstrafe für die abgeurteilten Steuerhinterziehungen.
Dr. André Neumann, Fachanwalt für Steuerrecht, Fachanwalt für Strafrecht, Zertifizierter Berater für Steuerstrafrecht (DAA)