Auskunft über Namen und Anschriften von Ärzten nur bei berechtigtem Interesse des Patienten
Des Oberlandesgerichts Hamm hat mit Urteil vom 14.07.2017 (Az. 26 U 117/16) entschieden, dass ein Krankenhaus einem Patienten die Namen und Anschriften der an seiner Behandlung beteiligten Ärzte nur dann mitteilen muss, wenn der Patient ein berechtigtes Interesse an diesen Daten nachweist.
Die Klägerin befand sich mehrfach zur ambulanten und stationären Behandlung in einem Krankenhaus der beklagten Gesellschaft. Dort wurde sie mehrfach an der Wirbelsäule operiert. Durch anderweitige Behandlungen hatte sie in der Folge den Eindruck eines Behandlungsfehlers bei der Beklagten gewonnen und verlangte die Herausgabe aller Behandlungsunterlagen sowie die Mitteilung der Namen und Anschriften der an der Behandlung beteiligten Ärzte. Die Behandlungsunterlagen wurden der Klägerin zur Verfügung gestellt, die gewünschten Daten zu den behandelnden Ärzten jedoch nicht. Das Landgericht Bochum wies die Auskunftsklage ab, dagegen richtete sich die Berufung der Klägerin. Auch die Berufung der Klägerin hatte keinen Erfolg: Das Oberlandesgericht verneinte einen Anspruch der Klägerin auf Auskunft über die Namen und Anschriften der sie behandelnden Ärzte. Eine solche Auskunft könne ein Patient von seiner Klinik nur dann verlangen, wenn er ein berechtigtes Interesse an diesen Daten nachweise. Dazu müsse er jedoch darlegen, dass diese als Anspruchsgegner wegen eines Behandlungs- oder Aufklärungsfehlers oder als Zeugen einer Falschbehandlung in Betracht kommen könnten. Ohne weiteres habe der Patient jedoch keinen Anspruch auf Auskunft über Namen und Anschriften aller Ärzte und Pfleger, die ihn während seines Krankenhausaufenthaltes betreut hatten. Da die Klägerin im vorliegenden Fall pauschal generelle Auskünfte verlangte, verneinte der Senat einen Auskunftsanspruch.
Kristina Orth, Fachanwältin für Medizinrecht und Versicherungsrecht