Verwirkung des Widerrufsrechts bei Verbraucherkreditverträgen
In Rechtsprechung und Schrifttum besteht seit längerer Zeit Einigkeit, dass der Verbraucher bei fehlender (oder fehlerhafter) Widerrufsbelehrung einen Darlehensvertrag auch noch Jahre nach Vertragsschluss widerrufen und damit die Rückabwicklung des Darlehensvertrages erreichen kann.
Im Falle eines späten Widerrufs bleibt dem Darlehensgeber dann vielfach nur der Einwand der Verwirkung bzw. des Rechtsmissbrauchs.
Hierzu hat der Bundesgerichtshof in einem Urteil vom 12.07.2016 (Az. XI ZR 564/15) klargestellt, dass das Widerrufsrecht des Verbrauchers verwirkt werden kann. Die Frage, ob eine Verwirkung tatsächlich vorliegt, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalles.
Hierzu hat nun das Berliner Kammergericht durch Urteil vom 27.03.2017 (Az. 8 U 87/16) entschieden, dass Verwirkung des Widerrufsrechtes dann anzunehmen ist, wenn der Widerruf erst geraume Zeit nach vollständiger Erfüllung der beiderseitigen Verpflichtungen aus dem Darlehensvertrag erfolgte.
In jenem Falle war es so, dass ein im Jahre 2008 geschlossener Darlehensvertrag auf Wunsch des Darlehensnehmers schon im Jahre 2010 abgelöst wurde. Die zugunsten der Bank bestehenden Sicherheiten wurden nach vollständiger Tilgung des Darlehens freigegeben. Erst 5 Jahre später erfolgte der Widerruf durch den Darlehensnehmer, der danach die Erstattung einer bei Ablösung des Darlehensvertrages gezahlten Vorfälligkeitsentschädigung in Höhe von rund 5.800,00 € geltend machte.
Bei dieser Fallgestaltung musste nach Ansicht des Kammergerichts die kreditgebende Bank nicht mehr mit einem Widerruf rechnen, sondern durfte auf den Bestand der beiderseitigen Vertragserfüllung vertrauen. Das Widerrufsrecht des Darlehensnehmers war also – so das Kammergericht – verwirkt.
Für die Praxis bleibt festzustellen, dass es verbindliche Eckpunkte, bei deren Vorliegen von Verwirkung des Widerrufsrechtes auszugehen ist (oder nicht) nicht gibt. Bei der jeweils zu treffenden Einzelfallentscheidung wird neben dem ohnehin zu fordernden Zeitmoment besonders zu gewichten sein, ob der Darlehensvertrag im beiderseitigen Einvernehmen oder sogar auf ausdrücklichen Wunsch des Darlehensnehmers vollständig abgewickelt wurde.
Walter Metternich, Fachanwalt für Verwaltungsrecht, Mediator