Splittingtarif nicht für verschiedengeschlechtliche Lebenspartner möglich
Zwei in einer verschiedengeschlechtlichen Lebensgemeinschaft miteinander verbundene Steuerpflichtige wurden getrennt zur Einkommensteuer veranlagt. Sie beantragten daraufhin eine gemeinsame Veranlagung unter Anwendung des Splittingtarifs. Dies wurde von den zuständigen Finanzämtern abgelehnt. Die hiergegen eingelegten Einsprüche und die nachfolgende Klage vor dem Finanzgericht blieben erfolglos, wobei die Revision zum Bundesfinanzhof nicht zugelassen wurde. Gegen diese Nichtzulassung legten die Steuerpflichtigen dann Beschwerde mit der Begründung ein, die Frage der Anwendbarkeit des Splittingtarifs auch auf verschiedengeschlechtliche Lebenspartner habe grundsätzliche Bedeutung, diene zur Fortbildung des Rechts und zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung. Der BFH nahm dies zum Anlass mit einem Beschluss vom 26. April 2017 (Az.: III B 100/16) noch einmal klarzustellen, dass der, in der Regel günstigere, Splittingtarif gemäß § 2 Abs. 8 EStG lediglich für Eheleute und eingetragene Lebenspartner nach dem LPartG zur Anwendung kommen könne. Es bestünde auch kein Anlass, diese Frage erneut zu klären, weil hierzu bereits das Bundesverfassungsgericht eine grundlegende Entscheidung getroffen habe. Im Übrigen entsprach das Beschwerdevorbringen, nach Auffassung des entscheidenden Senates, auch nicht den zu stellenden formalen Anforderungen an eine Nichtzulassungsbeschwerde im finanzgerichtlichen Verfahren.
André Neumann, Fachanwalt für Steuerrecht, Fachanwalt für Strafrecht, Zertifizierter Berater für Steuerstrafrecht (DAA)