Einsichtsrecht des Patienten in seine Patientenakte
Beabsichtigt ein Patient die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen gegen den behandelnden Arzt, dann ist der Patient vielfach auf eine Einsichtnahme in die Patientenakte angewiesen. Nach § 630 g Abs. 1 BGB steht dem Patienten ein Rechtsanspruch auf Einsichtnahme in seine Unterlagen zu. Nun ist dem Patienten in aller Regel mit einer bloßen Einsichtnahme nicht gedient; vielmehr benötigt der Patient in den meisten Fällen die Übersendung von Abschriften aus der Patientenakte, um dann in Ruhe eine Prüfung etwaiger Behandlungsfehler oder sonstiger Behandlungsdefizite vorzunehmen oder vornehmen zu lassen. Auf die Übersendung von Abschriften hat der Patient ebenfalls einen Rechtsanspruch, ist aber in entsprechender Anwendung von § 811 BGB zur Erstattung der hiermit verbundenen Kosten verpflichtet.
Wenn sich nun mit dem Aktenüberlassungsgesuch die beabsichtigte Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen andeutet, dann ist nicht selten das Arzt-/Patientenverhältnis bereits getrübt. Hieraus ergibt sich gelegentlich als eine Art „Nebenkriegsschauplatz“ eine Diskussion über die Verfahrensweise bei der Übersendung von Abschriften einerseits und der Kostenerstattung andererseits. Durch Urteil vom 16.11.2016 (Az. 1 U 57/16) hat das Saarländische Oberlandesgericht entschieden, dass der Patient hinsichtlich der für die Fertigung von Abschriften entstehenden Kosten vorleistungspflichtig ist. Übersendung der Abschriften kann der Patient also erst dann verlangen, wenn die hiermit verbundenen Kosten an den behandelnden Arzt gezahlt wurden.
In Bezug auf die Höhe der Fotokopierkosten, die der Arzt verlangen kann, gibt es keine einhellige Rechtsprechung. Auf der „sicheren Seite“ dürfte der Arzt sich allerdings dann befinden, wenn in Anlehnung an Ziffer 7000 VV RVG für die ersten 50 Seiten ein Betrag von 0,50 € und für jede weitere Seite ein Betrag von 0,15 € berechnet wird.
Die Geltendmachung höherer Kosten ist nicht ausgeschlossen, wenn mit der Fertigung der Fotokopien ein erhöhter Personalaufwand verbunden ist. Letzteres hängt dann von den Umständen des Einzelfalles ab. Die Frage der Kostenerstattung für die Fertigung von Abschriften aus der Patientenakte ist sicherlich nicht das beherrschende Thema des Arzthaftungsrechtes. Die Beachtung vorstehender Ausführungen kann jedoch zu einer Versachlichung der vielfach emotionsbeladenen Auseinandersetzung beitragen.
Walter Metternich, Fachanwalt für Verwaltungsrecht, Mediator