Internet-Werbung für zahnärztliche Leistungen zu Festpreisen untersagt
Das Oberlandesgericht Frankfurt hat mit nun veröffentlichtem Urteil vom 21.07.2016 (Az. 6 U 136/15) entschieden, dass das Angebot von Zahnreinigungs- und Bleachingleistungen durch einen Zahnarzt zu einem Pauschalpreis gegen die preisrechtlichen Vorschriften der Gebührenordnung für Zahnärzte verstößt und zugleich unlauter im Sinne von § 3 a UWG ist.
Die beklagte Zahnärztin hatte im Internet auf einem Portal kosmetische Zahnreinigungen zum Einzelpreis von 29,90 € bzw. kosmetisches Bleaching zum Einzelpreis von 149,90 € angeboten. Ihre Berufung gegen die erstinstanzliche Verurteilung zur Unterlassung hatte vor dem OLG Frankfurt keinen Erfolg. Ließe man rabattierte Festpreise zu, bestünde die Gefahr, dass Patienten, die eine vergleichsweise einfach durchzuführende Behandlung benötigen, diejenigen Patienten „quersubventionieren“, bei denen wegen ihrer gesundheitlichen Konstitution eine aufwändige Behandlung notwendig wird, so der erkennende Senat. Umgekehrt bestehe bei solchen Patienten die Gefahr, dass die Behandlung wegen des vorgegebenen Kostenrahmens und der festgelegten Gebühr in einem zahnmedizinisch nicht vertretbaren Maße verkürzt werde. Beides sei weder mit dem Bedürfnis der Patienten an einer transparenten Honorarbildung noch mit einer an ihrem Gesundheitszustand orientierenden Behandlung zu vereinbaren.
Kristina Orth, Fachanwältin für Medizinrecht, Fachanwältin für Versicherungsrecht