Die Heranziehung ermächtigter Klinikärzte zum ärztlichen Bereitschaftsdienst ist rechtswidrig
Das Landessozialgericht Hessen hat mit Urteil vom 14.12.2016 (L 4 KA 18/15) entschieden, dass die Heranziehung ermächtigter Krankenhausärzte zur Teilnahme am ärztlichen Bereitschaftsdienst rechtswidrig ist. Das Gericht hat in den Entscheidungsgründen nochmals deutlich gemacht, dass die grundsätzliche Verpflichtung eines jeden Vertragsarztes zur Teilnahme am Bereitschaftsdienst aus seinem Zulassungsstatus folgt. Die Teilnahme am Bereitschaftsdienst hat der Gesetzgeber als Annex zur Niederlassung in freier Praxis ausgestaltet. Von diesem Status der Zulassung unterscheidet sich der Status eines nach § 116 SGB V persönlich ermächtigten Krankenhausarztes. Die Ermächtigung ist gegenüber der Zulassung nicht nur nachrangig, sondern insbesondere streng auf den von den Zulassungsgremien explizit zu bestimmenden Umfang begrenzt. Nur in diesen Grenzen nimmt damit der ermächtigter Krankenhausarzt im Sinne von § 95 Abs. 4 S. 1 SGB V an der vertragsärztlichen Versorgung teil und unterscheidet sich damit grundlegend von dem in freier Praxis (§ 32 Abs. 1 S. 1 Ärzte-ZV) arbeitenden zugelassenen Vertragsarzt.
Kristina Orth, Fachanwältin für Medizinrecht, Fachanwältin für Versicherungsrecht