Neuer Angemessenheitsbeschluss der EU-Kommission für Datenübermittlung an Unternehmen in den USA
Seitens der EU-Kommission wurde im Juli bekannt gegeben, dass die USA nunmehr zum dritten Mal ein angemessenes Schutzniveau für eine Übermittlung von personenbezogenen Daten aus der EU an US-Unternehmen bescheinigt wurde, was den entsprechenden Datentransfer zumindest temporär deutlich vereinfachen wird.
Mit einem Angemessenheitsbeschluss nach Art. 45 DS-GVO können personenbezogene Daten genauso einfach aus der EU in ein Drittland übermittelt werden wie innerhalb der EU.
Vom EuGH wurden jedoch beide Vorgängervarianten "Safe Harbor" sowie "Privacy Shield" auf Initiative von Herrn Max Schrems für unwirksam erklärt. Es ist auch in dem Fall davon auszugehen, dass der EuGH sich dem Thema widmen wird.
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Daraus erwachsene erforderliche Modifikationen an Ihrem Datenschutz-Management-System stellen wir Ihnen gerne da.
Dr. Thomas Kehr, Rechtsanwalt