Neues zu Bausicherheiten: BGH konkretisiert Rechtsprechung zu § 650f BGB
Der Bundesgerichtshof hat in einer aktuellen Entscheidung (Urteil vom 17.08.2023, VII ZR 228/22) seine Rechtsprechung zur Stellung einer Bausicherheit nach § 650f BGB (im Regelfall durch Bürgschaft) dahingehend bestätigt und konkretisiert, dass im Falle einer Kündigung eines Bauvertrages gemäß § 650f Abs. 5 BGB
grundsätzlich der schlüssige Vortrag des Unternehmers zur Höhe der Vergütung ausreicht, um hiernach die Höhe einer geforderten Sicherheit zu bemessen. Ein Abzug auf der Grundlage einer Schätzung nach § 287 Abs. 2 ZPO kommt nicht in Betracht.
Das Urteil das BGH macht künftig die Nutzung des Sicherungsmechanismusses nach § 650f BGB noch attraktiver, zumal dem Unternehmer im Falle der Weigerung des Bestellers eine geforderte Sicherheit zu stellen, jedweder Handlungsspielraum bis hin zur klageweisen Geltendmachung einer Bauhandwerkersicherheit eröffnet ist (Leistungsverweigerungsrecht, Klage auf Stellung einer Bauhandwerkersicherheit, Kündigung des Bauvertrages). Häufig reicht aber bereits die bloße außergerichtliche Geltendmachung des Sicherungsanspruchs nach § 650f BGB aus, zumal dem Besteller hiergegen die üblichen Einwendungen wie die Geltendmachung von Baumängeln verwehrt sind.
Hinzukommt, dass der Sicherungsmechanismus des § 650f BGB nicht nur auf Bauverträge (mit Ausnahme von Verbraucherbauverträgen) Anwendung findet, sondern ebenso auf Architekten- und Ingenieurverträge.
Gerade in Zeiten ständig steigender Insolvenzen am Bau wird § 650f BGB aus Sicht der Planer und bauausführenden Firmen künftig eine deutlich größere Bedeutung zukommen als bisher, worauf sich auch die Auftraggeber im Rahmen ihrer projektbezogenen Cash-Flow-Planung werden einstellen müssen.
Konstantin Sassen, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht, Bau- und Architektenrecht sowie Miet-
und Wohnungseigentumsrecht